Geschäfts- und Kassenordnung Präambel Die rechtlichen Grundlagen der Siedlergemeinschaft Wethmar Mark e.V. (im weiteren SG) sind in der Satzung vom 14.06.2007 zzgl. evtl. Aktualisierungen geregelt. Die Geschäfts- und Kassenordnung regelt im Besonderen die Ausführungen zu § 6 der Satzung und ist Ergänzung zu § 11 der Satzung. § 1 Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes 1. Vorstandsvorsitzender und Stellvertreter in gegenseitiger Abstimmung: Planung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzung und anderer Zusammenkünfte 2. Kassierer Verwaltung des Mitgliederbestandes 3. Schriftführer Erstellung erforderlicher Listen 4. Gartenfachwart und Gerätefachwart Der geschäftsführende Vorstand
konkretisiert jeweils die Aufgabengebiete der Ressorts im
Einzelnen. 5. Beisitzer Unterstützung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bei ihren Aufgaben. § 2 Finanzen 1. Kontoführung
Das laufende Konto wird in der Stadt Lünen eingerichtet. Die
Geldanlage auf einem Festgeldkonto wird durch den
geschäftsführenden Vorstand bestimmt und kann außerhalb der
Stadt Lünen erfolgen.
2. Mitgliedsbeiträge Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich durch die SG kassiert und anteilig von der SG zum Landesverband Wohneigentum Westfalen- Lippe e.V. weitergeleitet. Die SG kassiert jährlich bis März für das laufende Jahr den Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Anteil für den Landesverband und dem Betreuungszuschlag. Die Höhe des (Betreuungs-) Beitrages wird, auf Antrag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Beitrag anteilig halbjährig kassiert. Bei Austritt im laufenden Geschäftsjahr wird der jährliche Betreuungszuschlag einbehalten. 3. Ausgaben / Aufwandsentschädigungen Ausgaben für die Geschäftsführung werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Die Erstattung von Auslagen sind dem Kassierer zeitnah zu melden. Voraussetzung für die Erstattung ist eine Aufstellung bzw. Belege und das die entsprechenden Aufwendungen vom Vorstand als erstattungsfähig anerkannt sind. Zurzeit sind das z. B. Telefon- und Faxgebühren, Portokosten, Papier, Fotokopien und Druckertinte. Über Einzelausgaben (nicht Abgaben an den Verband) ab EUR 100,-- muss ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes vorliegen. In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer. Solche Fälle sind auf der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln. Zur Leistung von Barzahlungen bei der Geschäftsführung oder der Vorbereitung von Veranstaltungen können den Vorstandsmitgliedern bei Bedarf Handvorschüsse gewährt werden. Die Handvorschüsse sind nach Abschluss des Geschäftsvorganges bzw. der Veranstaltung bei dem Kassierer unverzüglich abzurechnen. Den Mitgliedern des Vorstandes
oder vom Vorstand Beauftragten werden die anfallenden
Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit für die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für eine Fahrkarte 2.
Klasse einschließlich Zuschläge erstattet. 4. Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben Der Kassierer hat ein Kassenbuch zu führen; es ist jeweils für ein Geschäftsjahr eingerichtet. Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Es besteht die Möglichkeit das Kassenbuch elektronisch zu führen. Am Ende des Geschäftsjahres ist in diesem Fall ein Ausdruck zu erstellen, der bei Prüfung abgezeichnet wird. Alle Kassenvorgänge sind unter ihrem Datum, in der Reihenfolge der Zahltage und unter Hinzufügung ihres Verwendungszwecks einzutragen. Das Kassenbuch ist so zu führen, dass jederzeit der Kassenbestand festgestellt werden kann. Die Einnahmen und die Ausgaben sind neben der zeitlichen Erfassung mindestens für den Kassenbericht auch sachlich aufzuschlüsseln. Im Minimum müssen EINNAHMEN nach
- Beiträge AUSGABEN nach
- Bürobedarfs- und
Verwaltungskosten gegliedert sein. 5. Belege Für jeden Kassenvorgang
muss ein Beleg vorliegen. Der Vorstand kann einen Eigenbeleg
zulassen. 6. Tagegelder, Übernachtungsgelder und Verpflegungsaufwendungen bei Dienstreisen (Seminare) Tagegelder werden nicht gezahlt. Übernachtungskosten während der Dienstreise werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Übernachtungen ohne Beleg werden mit EUR 20,-- je Übernachtung ersetzt. Bei Seminaren wird der Einzelzimmerzuschlag nicht erstattet. Verpflegungsaufwendungen bei Dienstreisen werden nicht ersetzt. § 3 Kassenabschluss 1. Erstellung 2. Prüfung 3. Vorlage / Einsicht § 4 Ehrungen / Gedenken 1. Arten der Ehrungen 25, 40, 50 Jahre und hiernach für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der SG, bei Silber, Gold- und weiteren runden Hochzeitsdaten, beim 65-ten, 70-ten und weiteren runden Geburtstagen, soweit die Daten dem Vorstand bekannt sind. b) Zur Ehrung überreicht der Vorstand entsprechende Urkunden / Abzeichen und ein Präsent. Die Kosten werden von der Vereinskasse übernommen. 2. Totenehrung 3. Zuständigkeiten § 5 Inkrafttreten Diese Geschäfts- und Kassenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.04.2008 in Kraft. |